Digitale Barrierefreiheit ist kein freiwilliger Service mehr – sie wird in vielen Fällen zur Pflicht. Durch neue gesetzliche Regelungen auf EU- und Bundesebene sind immer mehr Organisationen dazu verpflichtet, ihre Websites, Apps und digitalen Dienste barrierefrei zu gestalten. Dieser Blog zeigt dir, wer genau betroffen ist, welche Fristen gelten, und welche Konsequenzen drohen.
Gesetzliche Grundlagen
EU-Richtlinien
- Web Accessibility Directive (2016/2102): Gilt seit 2018 für öffentliche Einrichtungen in der EU.
- European Accessibility Act (EAA, 2019/882): Weitet die Pflicht auf bestimmte private Unternehmen aus.
Deutsche Umsetzung
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.
- Ergänzt das bestehende Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).
Wer muss Barrierefreiheit umsetzen?
1. Öffentliche Stellen
Seit 2018 gelten strenge Vorgaben für:
- Behörden auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene
- Hochschulen, Schulen und Universitäten
- Öffentlich finanzierte Organisationen
Pflichtumfang:
Alle Webseiten, mobilen Anwendungen und Dokumente müssen barrierefrei und WCAG 2.1-konform sein.
2. Private Unternehmen
Mit Inkrafttreten des BFSG/EAA am 28. Juni 2025 sind folgende Anbieter betroffen:
Betroffene Branchen & Systeme
- Online-Shops und Buchungssysteme
- Banken & Versicherungen (Online-Banking)
- Verkehrsbetriebe (z. B. Ticketautomaten, Fahrplan-Apps)
- E-Book-Anbieter, Streaming-Plattformen
- Kundenportale, digitale Serviceanwendungen
Pflichtumfang
- Barrierefreie digitale Schnittstellen
- Nutzbarkeit ohne Maus (z. B. per Tastatur, Screenreader)
- Alternativtexte, Kontraste, Transkripte und mehr
Wer ist ausgenommen?
Laut Gesetz:
- Kleinstunternehmen mit
- unter 10 Mitarbeitenden
- und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. €
- Ausnahmen gelten nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass Barrierefreiheit unverhältnismäßig aufwendig ist
Fristen und Übergangsregeln
- Neue Websites & Produkte ab 28. Juni 2025: müssen direkt barrierefrei sein
- Bestehende Systeme: Übergangsfrist bis 28. Juni 2030
Technische Anforderungen
Barrierefreiheit muss sich an diesen Standards orientieren:
- WCAG 2.1 Level AA
- EN 301 549 (europäische Norm)
- BITV 2.0 (für Deutschland)
Beispiele für Anforderungen:
- Kontrastverhältnis min. 4,5:1
- Text skalierbar ohne Funktionsverlust
- Video mit Untertiteln/Alternativbeschreibung
- Navigation ohne Mausbedienung möglich
Strafen & Sanktionen
Die Marktüberwachung erfolgt durch Behörden der Bundesländer. Bei Verstößen drohen:
- Bußgelder und Ordnungsverfügungen
- Verkaufsverbote für digitale Produkte
- Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände
Praxistipps zur Umsetzung
- Jetzt prüfen, ob dein Unternehmen betroffen ist
- Accessibility-Check durchführen (z. B. mit WAVE, axe, Siteimprove)
- Schritt-für-Schritt-Plan bis Juni 2025 erstellen
- Barrierefreiheits-Erklärung nach EU-Vorgabe auf Website integrieren
- Schulungen für IT, Design & Content-Teams durchführen
- Fördermöglichkeiten nutzen, z. B. von Aktion Mensch
Fazit
Die digitale Barrierefreiheit betrifft längst nicht mehr nur Behörden. Ab 2025 sind auch viele private Anbieter verpflichtet, ihre Angebote für alle Menschen zugänglich zu machen. Wer rechtzeitig handelt, vermeidet rechtliche Risiken – und gewinnt Vertrauen und Reichweite.



